Erbrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 1 BvR 720/90}} = [[BVerfGE 91, 346]] -  Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs an einen Miterben unter Abfindung der übrigen Miterben nach dem [[Ertragswert]] des Betriebs
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 27. September 2015, 21:27 Uhr

"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." (GG Art. 14 Abs. 1)

Funktionen des GG Art. 14

Institutsgarantie

Abwehrrecht

Schutzrecht

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch