Eigentum: Unterschied zwischen den Versionen

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*"Erdrosselnde Wirkung": "Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 10, 354 [371]; 75, 108 [154]</ref>. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben<ref>vgl. BVerfGE 38, 61 [102]; 70, 219 [230]</ref>. Dementsprechend könnte durch die Auferlegung von Zwangsbeiträgen Art. 14 GG allenfalls dann verletzt sein, wenn die Beiträge über jedes Maß ansteigen würden<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241 f.]; 23, 12 [30]</ref>.<ref>{{BVerfG 1 BvL 22/85}} Abs. 34</ref>
 
*"Erdrosselnde Wirkung": "Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 10, 354 [371]; 75, 108 [154]</ref>. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben<ref>vgl. BVerfGE 38, 61 [102]; 70, 219 [230]</ref>. Dementsprechend könnte durch die Auferlegung von Zwangsbeiträgen Art. 14 GG allenfalls dann verletzt sein, wenn die Beiträge über jedes Maß ansteigen würden<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241 f.]; 23, 12 [30]</ref>.<ref>{{BVerfG 1 BvL 22/85}} Abs. 34</ref>
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* "Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen<ref>stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 [389]; 104, 1 [8 f.] m.w.N.</ref>. Der Schutz betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 112, 93 [107] m.w.N.</ref>. Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [208] m.w.N.</ref>. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen<ref>vgl. BVerfGE 97, 350 [370]; 105, 17 [30]</ref>. Diese Gewährleistung ist nicht nur dann betroffen, wenn etwa -- wie im Gefahrenabwehrrecht -- dem Bürger aufgrund seiner Eigentümerstellung die Kosten einer Sanierungsmaßnahme auferlegt werden<ref>vgl. BVerfGE 102, 1 [14 f.]), sondern jedenfalls auch dann, wenn Steuerpflichten -- wie im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht -- an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen. Staatliche Polizeigewalt und Finanzgewalt gehören gleichermaßen zu den Materien des klassischen Eingriffsrechts<ref>vgl. O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, 1895, S. 245 ff., 378 ff., 388</ref> und bildeten bereits den Hintergrund für die so genannte klassische Formel vom Eingriff in Freiheit und Eigentum als Gegenstand des Vorbehalts des Gesetzes<ref>vgl. BVerfGE 40, 237 [249]; 47, 46 [78 f.]; Krebs, Vorbehalt des Gesetzes und Grundrechte, 1975, S. 1, 17 ff.; Eckhoff, Der Grundrechtseingriff, 1992, S. 48 ff.</ref>. Ist es der Sinn der Eigentumsgarantie, das private Innehaben und Nutzen vermögenswerter Rechtspositionen zu schützen, greift auch ein Steuergesetz als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft und so den privaten Nutzen der erworbenen Rechtspositionen zugunsten der Allgemeinheit einschränkt. Der hiergegen ursprünglich gerichtete Einwand, Steuern müssten dann -- sinnwidrig -- als Enteignung qualifiziert werden<ref>vgl. Forsthoff, VVDStRL 12 [1954], S. 8 [32]</ref>, hat sich durch die Entwicklung des Enteignungsbegriffs erledigt. Die generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets -- verfassungsmäßige oder verfassungswidrige -- Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend zurückgeführt ist auf Vorgänge der Güterbeschaffung<ref>vgl. BVerfGE 104, 1 [9 f.] m.w.N. der stRspr</ref> und jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt wird. ... Auf die weitere Frage, ob Art. 14 GG das Vermögen als Ganzes schützt, kommt es für die Würdigung der Einkommen- und Gewerbesteuer nicht an, denn jedenfalls diese Steuerarten sind als Beeinträchtigung konkreter subjektiver Rechtspositionen zu qualifizieren. Einkünfte -- Gewinn oder Überschuss -- im Sinne des Einkommensteuerrechts sind das, was der Steuerpflichtige im Laufe eines Jahres erworben hat. Art. 14 GG schützt zwar nicht den Erwerb, wohl aber den Bestand des Hinzuerworbenen. Das ist etwa beim gewerblichen Gewinn der Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern, die geschützte Rechtsgüter oder Rechte im Verfügungsbereich des Gewerbetreibenden sind. Bei Arbeitnehmern sind zivilrechtliche Lohnansprüche oder sonstwie erhaltene Zuwendungen geschützte vermögenswerte Rechte. Auch in den übrigen Einkunftsarten werden die Zugänge an geldwerten Gegenständen und dinglichen oder obligatorischen Rechten steuerlich erfasst. Diese bilden den Anknüpfungspunkt für die -- im Einzelnen nach Bewertung und Berücksichtigung der Abzüge -- zu ermittelnde Steuerpflicht. Der innerhalb einer Besteuerungsperiode erfolgte Hinzuerwerb von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist tatbestandliche Voraussetzung für die belastende Rechtsfolgenanordnung sowohl des Einkommen- als auch des Gewerbesteuergesetzes. Der Steuerpflichtige muss zahlen, weil und soweit seine Leistungsfähigkeit durch den Erwerb von Eigentum erhöht ist. Dass die Zahlungspflicht für sich genommen dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt, aus welchen Mitteln er den staatlichen Steueranspruch erfüllt, ändert nichts daran, dass das Hinzuerworbene tatbestandlicher Anknüpfungspunkt der belastenden Rechtsfolge ist. Zwar mag die Auferlegung von Geldleistungspflichten für sich genommen die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt lassen<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241]; stRspr</ref>; für die Anknüpfung von Geldleistungspflichten an den Erwerb vermögenswerter Rechtspositionen gilt dies nicht."<ref>{{BVerfG 2 BvR 2194/99}} Abs. 33 ff.</ref>
  
 
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Version vom 22. September 2015, 19:23 Uhr

"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." (GG Art. 14 Abs. 1)

Funktionen des GG Art. 14

"Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privateigentum sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung dieses Grundrechts. Das Grundrecht des Einzelnen setzt das Rechtsinstitut "Eigentum" voraus; es wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an die Stelle des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 Abs. 94</ref>

Institutsgarantie

"Die Institutsgarantie sichert einen Grundbestand von Normen, die als Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung bezeichnet werden. Inhalt und Funktion des Eigentums sind dabei der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig; es ist Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung der grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu bestimmen<ref>Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - vgl. BVerfGE 21, 73 [82]</ref>. Die Institutsgarantie verbietet jedoch, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit der durch das Grundrecht geschützte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 Abs. 95</ref>

Abwehrrecht

Schutzrecht

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann
  • Juristische Personen, GG Art. 19 Abs. 3
    • des Privatrechts
    • nicht: des öfentlichen Rechts ("Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref> "Denn in der Hand einer Gemeinde dient das Eigentum nicht der Funktion, derentwegen es durch das Grundrecht geschützt ist, nämlich dem Eigentümer "als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen" zu sein<ref>vgl. BVerfGE 52, 1 [30], m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 24, 367 [389]</ref>. Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 Abs. 83 f.</ref>)

Sachlicher Schutzbereich

Eigentumsbegriff

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Rechte als Eigentum im Sinne des Art 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung abgestellt werden. Sie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen<ref>BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 36, 281 [290]</ref>. Das gilt nicht nur für den privaten Bereich des Einzelnen, sondern auch für seine wirtschaftliche Betätigung."<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 Abs. 98 f.</ref>

Erstreckungen

Anteilseigentum (Aktienrecht)

"In Ausübung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Ermächtigung, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten als auch alle übrigen Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz, das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Prinzip der Rechts- und Sozialstaatlichkeit. Normen des Aktienrechts widersprechen wegen ihres ambivalenten Charakters dem Grundgesetz nicht schon deshalb, weil sie einen Mißbrauch nicht ausschließen, sofern wirksame Möglichkeiten zu seiner Abwehr zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit besteht bei der Mehrheitsumwandlung, weil sie nicht dadurch, daß sie den formalen Voraussetzungen entspricht, von der Anwendung wegen Mißbrauchs freigestellt ist."<ref>BVerfG, Urteil vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Besitzrecht des Mieters

"Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG."<ref>BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 - Amtlicher Leitsatz 1</ref>

Forderungen

"Der Anspruch eines Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Waren (§ 433 Abs. 2 BGB) ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 GG. Er richtet sich zwar als Verpflichtungsanspruch nur gegen den Vertragsschuldner. Gleichwohl ist diese Forderung dem Verkäufer ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Forderung des Verkäufers gehört daher dem Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an<ref>vgl. BVerfGE 42, 263 [294]</ref>. Der Entzug solcher Forderungen durch die öffentliche Gewalt ist mithin als Eigentumseingriff zu qualifizieren."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74; 2 BvR 1042/75 Abs. 97</ref>

Urheberrecht

"Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" im Sinne des GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 1. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG)".<ref>BVerfG, Beschluss vom 07.07.1971 - 1 BvR 765/66 Amtliche Leitsätze 1-3</ref>

Vorkaufsrecht

"Unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen im Bereich des Privatrechts grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Ein Vorkaufsrecht genießt diesen Schutz jedenfalls dann, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist."<ref>BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Warenzeichen

"Wer durch ein Warenzeichen auf Besonderheiten seiner betrieblichen Erzeugnisse hinweisen kann, benennt damit nicht lediglich die Herkunft seines Produktes; es ist Ausdruck seines Leistungswillens. Wenn er sich dadurch ein Vermögensrecht schafft, entspricht es dem grundrechtlichen Sinn der Eigentumsgarantie, dieses als geschützt anzusehen. Die Funktion der verfassungsrechtlichen Gewährleistung besteht gerade auch darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten Vermögensrechte zu gewähren und das Vertrauen in den Bestand seiner Rechte zu schützen. Es wäre mit dem rechtsstaatlichen Gehalt der Grundrechte nicht vereinbar, wenn der Staat als befugt angesehen würde, ohne weiteres ein Warenzeichen ersatzlos zu entziehen. Er würde sich in Gegensatz bringen zu der rechtsbewahrenden Funktion, der die Eigentumsgarantie dient."<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 Abs. 99</ref>

Abgrenzungen

Vermögen als Ganzes

Nicht mehr vom sachlichen Schutzbereich des Eigentums umfasst ist das Vermögen als Ganzes:

"Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr</ref>. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 Abs. 130 f.</ref>

Abgaben, Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträge
Grundsatz: : Keine Eigentumsverletztung durch Abgabenerhebung

"Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben<ref>vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr</ref>. Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus<ref>vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.; bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund; vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 Abs. 130 f.</ref>

Ausnahmen
  • "Erdrosselnde Wirkung": "Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 10, 354 [371]; 75, 108 [154]</ref>. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben<ref>vgl. BVerfGE 38, 61 [102]; 70, 219 [230]</ref>. Dementsprechend könnte durch die Auferlegung von Zwangsbeiträgen Art. 14 GG allenfalls dann verletzt sein, wenn die Beiträge über jedes Maß ansteigen würden<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241 f.]; 23, 12 [30]</ref>.<ref>BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 Abs. 34</ref>
  • "Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen<ref>stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 [389]; 104, 1 [8 f.] m.w.N.</ref>. Der Schutz betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 112, 93 [107] m.w.N.</ref>. Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [208] m.w.N.</ref>. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen<ref>vgl. BVerfGE 97, 350 [370]; 105, 17 [30]</ref>. Diese Gewährleistung ist nicht nur dann betroffen, wenn etwa -- wie im Gefahrenabwehrrecht -- dem Bürger aufgrund seiner Eigentümerstellung die Kosten einer Sanierungsmaßnahme auferlegt werden<ref>vgl. BVerfGE 102, 1 [14 f.]), sondern jedenfalls auch dann, wenn Steuerpflichten -- wie im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht -- an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen. Staatliche Polizeigewalt und Finanzgewalt gehören gleichermaßen zu den Materien des klassischen Eingriffsrechts<ref>vgl. O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, 1895, S. 245 ff., 378 ff., 388</ref> und bildeten bereits den Hintergrund für die so genannte klassische Formel vom Eingriff in Freiheit und Eigentum als Gegenstand des Vorbehalts des Gesetzes<ref>vgl. BVerfGE 40, 237 [249]; 47, 46 [78 f.]; Krebs, Vorbehalt des Gesetzes und Grundrechte, 1975, S. 1, 17 ff.; Eckhoff, Der Grundrechtseingriff, 1992, S. 48 ff.</ref>. Ist es der Sinn der Eigentumsgarantie, das private Innehaben und Nutzen vermögenswerter Rechtspositionen zu schützen, greift auch ein Steuergesetz als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft und so den privaten Nutzen der erworbenen Rechtspositionen zugunsten der Allgemeinheit einschränkt. Der hiergegen ursprünglich gerichtete Einwand, Steuern müssten dann -- sinnwidrig -- als Enteignung qualifiziert werden<ref>vgl. Forsthoff, VVDStRL 12 [1954], S. 8 [32]</ref>, hat sich durch die Entwicklung des Enteignungsbegriffs erledigt. Die generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets -- verfassungsmäßige oder verfassungswidrige -- Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend zurückgeführt ist auf Vorgänge der Güterbeschaffung<ref>vgl. BVerfGE 104, 1 [9 f.] m.w.N. der stRspr</ref> und jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt wird. ... Auf die weitere Frage, ob Art. 14 GG das Vermögen als Ganzes schützt, kommt es für die Würdigung der Einkommen- und Gewerbesteuer nicht an, denn jedenfalls diese Steuerarten sind als Beeinträchtigung konkreter subjektiver Rechtspositionen zu qualifizieren. Einkünfte -- Gewinn oder Überschuss -- im Sinne des Einkommensteuerrechts sind das, was der Steuerpflichtige im Laufe eines Jahres erworben hat. Art. 14 GG schützt zwar nicht den Erwerb, wohl aber den Bestand des Hinzuerworbenen. Das ist etwa beim gewerblichen Gewinn der Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern, die geschützte Rechtsgüter oder Rechte im Verfügungsbereich des Gewerbetreibenden sind. Bei Arbeitnehmern sind zivilrechtliche Lohnansprüche oder sonstwie erhaltene Zuwendungen geschützte vermögenswerte Rechte. Auch in den übrigen Einkunftsarten werden die Zugänge an geldwerten Gegenständen und dinglichen oder obligatorischen Rechten steuerlich erfasst. Diese bilden den Anknüpfungspunkt für die -- im Einzelnen nach Bewertung und Berücksichtigung der Abzüge -- zu ermittelnde Steuerpflicht. Der innerhalb einer Besteuerungsperiode erfolgte Hinzuerwerb von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist tatbestandliche Voraussetzung für die belastende Rechtsfolgenanordnung sowohl des Einkommen- als auch des Gewerbesteuergesetzes. Der Steuerpflichtige muss zahlen, weil und soweit seine Leistungsfähigkeit durch den Erwerb von Eigentum erhöht ist. Dass die Zahlungspflicht für sich genommen dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt, aus welchen Mitteln er den staatlichen Steueranspruch erfüllt, ändert nichts daran, dass das Hinzuerworbene tatbestandlicher Anknüpfungspunkt der belastenden Rechtsfolge ist. Zwar mag die Auferlegung von Geldleistungspflichten für sich genommen die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt lassen<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241]; stRspr</ref>; für die Anknüpfung von Geldleistungspflichten an den Erwerb vermögenswerter Rechtspositionen gilt dies nicht."<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 Abs. 33 ff.</ref>

Eingriff

Abgrenzung von Ausgestaltung und Eingriff

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Sachbücher

Fachaufsätze

Siehe auch

Fußnoten

<references/>