Nichtigkeit (Satzung): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsichtsbehörde]]) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref>
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Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der [[Rechtsaufsichtsbehörde]]) steht keine [[Normverwerfungskompetenz]] zu.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein [[Normaufhebungsverfahren]] betreiben.<ref>{{ISBN 9783800647446}}, Rdnr. 1216</ref><noinclude>
  
 
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Version vom 18. September 2015, 13:03 Uhr

Die Nichtigkeit von Satzungen kann nur durch die Verwaltungsgerichte festgestellt werden. Der Verwaltung (auch der Rechtsaufsichtsbehörde) steht keine Normverwerfungskompetenz zu.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref> Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber ggf. ein Normaufhebungsverfahren betreiben.<ref>Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 13. Aufl. 2014, Vahlen, ISBN 9783800647446, Rdnr. 1216</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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