Grundsatz der sachlichen Bindung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
Der Grundsatz der sachlichen Bindung wird durch das Instrument der [[Deckungsfähigkeit]] durchbrochen. | Der Grundsatz der sachlichen Bindung wird durch das Instrument der [[Deckungsfähigkeit]] durchbrochen. | ||
+ | |||
+ | Helmut Fiebig weist auf folgende weitreichende Kompetenzverlagerungen zugunsten der Verwaltung hin: | ||
+ | * Mit dem Vermerk "im Vermögenshaushalt sind alle Ausgaben der Gr. 94-96 gegenseitig deckungsfähig" werden Investitionsentscheidungen so gut wie vollständig auf die Verwaltung übertragen<ref>{{ISBN 3503070486}}, Seite 5</ref>; | ||
+ | * die Bildung von [[Haushaltsausgaberest]]en aus [[außerplanmäßige Mittelbereitstellung|außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen]] reduziert die [[Etathoheit]] fast auf die Beträge in der [[Haushaltssatzung]]<ref>{{ISBN 3503070486}}, Seite 6</ref>; | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== |
Version vom 25. August 2015, 14:46 Uhr
Grundsatz
Ausnahmen
Der Grundsatz der sachlichen Bindung wird durch das Instrument der Deckungsfähigkeit durchbrochen.
Helmut Fiebig weist auf folgende weitreichende Kompetenzverlagerungen zugunsten der Verwaltung hin:
- Mit dem Vermerk "im Vermögenshaushalt sind alle Ausgaben der Gr. 94-96 gegenseitig deckungsfähig" werden Investitionsentscheidungen so gut wie vollständig auf die Verwaltung übertragen<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 5</ref>;
- die Bildung von Haushaltsausgaberesten aus außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen reduziert die Etathoheit fast auf die Beträge in der Haushaltssatzung<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 6</ref>;
Publikationen
- Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 5