Recht auf freie Mandatsausübung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. August 2015, 11:30 Uhr
Zum Recht auf freie Mandatsausübung gehört die Befugnis, grundsätzlich zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung zu betreiben und als Mittler zwischen Gemeinderat und Gemeindebürgern aufzutreten<ref>vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Satz 1 GO</ref><ref>Michael Pahlke, Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, BayVBl. 2015, 289</ref>
Normen
- GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1
Publikationen
- Michael Pahlke, Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, BayVBl. 2015, 289 ff.
Siehe auch
Fußnoten
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