Nachteil im Sinne des Untreuetatbestands: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Vermögensgefährdung== | ==Vermögensgefährdung== | ||
− | * Herbeiführen eines rechtswidrigen [[Stadtratsbeschluss]]es: die eingetretene [[Vermögensgefährdung]] soll für eine | + | * Herbeiführen eines rechtswidrigen [[Stadtratsbeschluss]]es: die eingetretene [[Vermögensgefährdung]] soll für eine [[Untreue]]strafbarkeit ausreichend sein<ref>{{ISBN 3465027582}} Seite 96</ref> |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 7. Juli 2015, 15:24 Uhr
Vermögensgefährdung
- Herbeiführen eines rechtswidrigen Stadtratsbeschlusses: die eingetretene Vermögensgefährdung soll für eine Untreuestrafbarkeit ausreichend sein<ref>Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 96</ref>
Rechtsprechung
- BGH, Beschluss vom 16.08.1961 - 4 StR 166/61 = BGHSt 16, 321 - Vermögensschaden beim Betrug
Siehe auch
Fußnotzen
<references/>