Beanstandungspflicht des Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GO 59}} Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
 
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* {{VG Gießen 8 K 205/12.GI}}: 1. Der Bürgermeister einer Kommune hat die Pflicht zur Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, wenn der Beschluss das Recht verletzt. Ein Entscheidungsspielraum kommt ihm in diesem Fall nicht zu. 2. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit bedeutet, Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten und unnötige Ausgaben zu vermeiden. Das Gebot, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr auszugleichen, beinhaltet die Verpflichtung, den Ausgleich mit allen Kräften anzustreben.<ref>Amtliche Leitsärtze</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 6. Juli 2015, 14:05 Uhr

Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung D.II.</ref>

Normen

  • GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

Rechtsprechung

  • VG Gießen, Urteil vom 08.05.2013 - 8 K 205/12.GI: 1. Der Bürgermeister einer Kommune hat die Pflicht zur Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung, wenn der Beschluss das Recht verletzt. Ein Entscheidungsspielraum kommt ihm in diesem Fall nicht zu. 2. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit bedeutet, Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten und unnötige Ausgaben zu vermeiden. Das Gebot, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr auszugleichen, beinhaltet die Verpflichtung, den Ausgleich mit allen Kräften anzustreben.<ref>Amtliche Leitsärtze</ref>

Publikationen

Online-Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />