Beanstandungspflicht des Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht [[Beanstandungspflicht|beanstandet]].<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] C.II.2.</ref>
+
Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht [[Beanstandungspflicht|beanstandet]].<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] D.II.</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 6. Juli 2015, 14:03 Uhr

Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung D.II.</ref>

Normen

  • GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

Publikationen

Online-Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />