Beanstandungspflicht des Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Juli 2015, 14:03 Uhr
Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung D.II.</ref>
Normen
- GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
Publikationen
Online-Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references />