Disziplinarrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Juni 2015, 08:53 Uhr
Disziplinarbefugnisse
Die Disziplinarbefugnisse werden nach BayDG Art. 18 Abs. 1 von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Bei Personen im Sinn des KWBG Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3<ref>1. die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
2. die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter,
3. die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter</ref>, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die Rechtsaufsichtsbehörde wahr (BayDG Art. 18 Abs. 4 Satz 1).
Normen
- Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
- Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)
- Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen (ZustV-BayDG)
- Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich (DVKommBayDG)
Publikationen
Dissertationen
Presseveröffentlichungen
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>