Gesamtschuldner: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VG Ansbach AN 5 K 03.01186}} - [[Gesamtschuldner]]
 
* {{VG Ansbach AN 5 K 03.01186}} - [[Gesamtschuldner]]
 
* {{VG München M 7 K 99.4131}} - Betrieb eines [[Kraftfahrzeug]]s - [[Gesamtschuldner]]
 
* {{VG München M 7 K 99.4131}} - Betrieb eines [[Kraftfahrzeug]]s - [[Gesamtschuldner]]
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* {{VG Würzburg W 5 K 93/912}} - [[Freistaat Bayern]] als [[Gesamtschuldner]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 12. Juni 2015, 16:31 Uhr

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger nach BGB § 421 die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch