Gesamtschuldner: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Juni 2015, 16:31 Uhr
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger nach BGB § 421 die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Normen
Rechtsprechung
- VG Ansbach, Urteil vom 18.01.2007 - AN 5 K 06.01892 - Gesamtschuldner
- VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2003 - AN 5 K 03.01186 - Gesamtschuldner
- VG München, Urteil vom 29.03.2000 - M 7 K 99.4131 - Betrieb eines Kraftfahrzeugs - Gesamtschuldner
- VG Würzburg, Urteil vom 04.10.1994 - W 5 K 93/912 - Freistaat Bayern als Gesamtschuldner