Gesamtschuldner: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Normen== * {{BGB 421}} ==Siehe auch== * Kostenersatz (Feuerwehr) Kategorie:Feuerwehr“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger nach {{BGB 421}} die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{BGB 421}} | * {{BGB 421}} |
Version vom 12. Juni 2015, 16:18 Uhr
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger nach BGB § 421 die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.