Vergabeverstoß: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 2. April 2015, 07:13 Uhr
"Die öffentliche Ausschreibung ist jeweils nach § 3 Nr. 2 (so die alten Fassungen der Regelungswerke) oder § 3 Abs. 2 (so die Neufassungen 2009) des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig - so auch hier - mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12</ref>
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12
- BayVGH, Urteil vom 09.02.2015 - 4 B 12.2325 - Kürzung staatlicher Zuwendungen bei freihändiger Vergabe (schwerer Verghabeverstoß)
Publikationen
- Prieß/Bonitz, Das Sonderregime für Schadensersatz bei Vergabefehlern, NZBau 2013, 477-480
- Krist, Keine regelmäßige Rückforderung von Zuwendungen bei folgenlosen (schweren) Vergabeverstößen, NZBau 2013, 481
Siehe auch
Fußnoten
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