Ehe: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | ''"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung."'' ({{GG 6}} Abs. 1) | + | ''"Ehe und [[Familie]] stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung."'' ({{GG 6}} Abs. 1) |
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
==Zitate== | ==Zitate== | ||
* "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die [[Ehe]] und verstößt gegen {{GG 6}} Abs. 1."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1232/00}} Leitsatz</ref> | * "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die [[Ehe]] und verstößt gegen {{GG 6}} Abs. 1."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1232/00}} Leitsatz</ref> | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Familie]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 3. März 2015, 09:40 Uhr
"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." (GG Art. 6 Abs. 1)
Normen
Rechtsprechung
Zitate
- "Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen GG Art. 6 Abs. 1."<ref>BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />