Diskussion:Bürgerinformationssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | (7) '''Auskunftspflichtige Stellen''', die freien Zugang zu Informationen gewährleisten, sind die Behörden der Stadt Burgkunstadt im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (zuletzt geändert durch 4. G v. 22.12.2009, 628) in der jeweils geltenden Fassung, die Eigenbetriebe, sowie die der Aufsicht der Stadt Burgkunstadt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle der Stadt Burgkunstadt oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. | ||
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+ | (9) Ein '''Vertrag der Daseinsvorsorge''' im Sinne dieser Satzung ist ein Vertrag, den eine Behörde abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben. | ||
===§ 3 Veröffentlichungspflicht=== | ===§ 3 Veröffentlichungspflicht=== |
Version vom 29. Mai 2013, 18:51 Uhr
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Beispiele für § 2 Abs. 7 Behörden?
- Beipsiele für § 2 Abs. 8 Kontrolle?
- herausgenommen am 29.05.2013 Kottan1982 (Diskussion) 20:51, 29. Mai 2013 (CEST)
(4) Informationspflicht umfasst die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht.
(5) Veröffentlichungen sind digitale Dateien in einem wiederverwendbaren Format, die von der Stadt Burgkunstadt als Telemedien im Internetdienst des World Wide Web unter dem Namen der Gemeinde (Web-Site) allgemein zugänglich herausgegeben werden.
(6) Informationszugang umfasst den Zugang eines Antragstellers zu Informationen und die Veröffentlichung von Informationen.
(6a) Wiederverwendbar ist ein Format, wenn es auf verbreiteten, frei zugänglichen und herstellerunabhängigen Standards basiert und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt wird. Die maschinelle Weiterverarbeitung darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formates muss frei verfügbar sein.
(7) Auskunftspflichtige Stellen, die freien Zugang zu Informationen gewährleisten, sind die Behörden der Stadt Burgkunstadt im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (zuletzt geändert durch 4. G v. 22.12.2009, 628) in der jeweils geltenden Fassung, die Eigenbetriebe, sowie die der Aufsicht der Stadt Burgkunstadt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle der Stadt Burgkunstadt oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(8) Kontrolle im Sinne des Absatz 7 liegt vor, wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2. eine oder mehrere der in Absatz 7 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder besitzen oder
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens stellen kann oder können.
(9) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne dieser Satzung ist ein Vertrag, den eine Behörde abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Damit sind Verträge erfasst, soweit sie die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen, die stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben.
§ 3 Veröffentlichungspflicht
(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 5 bis 8
1. Tagesordnungen, Vorlagen, Sachvorträge, Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und Gremien mit allen zugehörigen Anlagen und Dokumenten. Bei nichtöffentlichen Sitzungen wird der Beschluss zur Nichtöffentlichkeit und ihr Grund veröffentlicht.
2. Verträge der Daseinsvorsorge,
3. Haushaltsinformationen gemäß den Rechtsvorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden bestehend aus
a. dem Haushaltsplan mit allen Bestandteilen,
b. Nachtragshaushalten,
c. dem Vorbericht,
d. dem Finanzplan,
e. einer Übersicht über die Budgets,
f. einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben,
g. einer Übersicht über den Stand der Schulden und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
h. Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen der Sondervermögen und der mehrheitlich im Besitz der Gemeinde befindlichen Unternehmen.
4. amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,
5. Gutachten und Studien, soweit sie von der Gemeinde oder auf Begehren der Bürger in Auftrag gegeben wurden,
Marcus Dinglreiter (Diskussion) 18:14, 23. Mai 2013 (CEST) Ggf. problematisch hinsichtlich Urheberrecht, ggf. Einschränkung oder Zustimmungserfordernis formulieren
6. Geodaten,
7. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über den Straßenverkehr und den Zustand der Umwelt in der Gemeinde, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden,
8. das Baumkataster,
9. öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne, Infrastrukturpläne und Infrastrukturentwicklungspläne (insbesondere Verkehr, Kommunikation, Versorgung, Entsorgung),
10. erteilte Baugenehmigungen und –vorbescheide,
11. Subventions-und Zuwendungsvergaben,
12. die wesentlichen Unternehmensdaten der Beteiligungen der Gemeinde einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.
Kottan1982 (Diskussion) 22:13, 28. Mai 2013 (CEST) 13. unveröffentlichte Gerichtsentscheidungen, die der Behörde vorliegen
(2) Darüberhinaus veröffentlicht die Gemeinde vorbehaltlich der §§ 6 bis 10
1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen der Gemeinde erheblich beeinträchtigt werden,
2. Dienstanweisungen,
3. Anmeldungen politischer oder gesellschaftlicher Kundgebungen, Demonstrationen oder Ereignisse in angemesenem Zeitraum vor dem Ereignis..