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− | + | 7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. | |
− | + | 8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. | |
===§ 4 (Vorstand)=== | ===§ 4 (Vorstand)=== |
Version vom 5. März 2013, 08:38 Uhr
Entwurf
Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Name,Sitz)
1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Burgkunstadt.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."
3. Der Sitz des Vereins ist Burgkunstadt.
§ 2 (Zweck)
Der Zweck des Vereins ist<ref>Keine Gemeinnützigkeit</ref>
(1) Stichpunkte:
- a) Aufstellung einer überparteilichen, ungebundenen Stadtratsliste
- b) Unterstützung der Stadträte bei ihrer Arbeit, insbesondere bei Sachthemen, bei rechtlichen Verfahrensfragen und bei Fragen des allgemeinen Kommunalrechts
- c) rechtzeitige und ausführliche Information der BürgerInnen in kommunalen Angelegenheiten (für mehr Transparenz und echte Bürgerbeteiligung)
- d) Unterstützung der Stadtverwaltung bei der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für öffentliche bzw. nicht-öffentliche Stadtratsssitzungen,
- e) regional tätig, hauptsächlich für Burgkunstadter Angelegenheiten mit den Schwerpunkten Soziales, Familie, nachhaltige Entwicklung ...
- f) die Förderung von Bildung im Bereich der Kommunalpolitik;
- g) Entwicklung kommunalpolitischer Konzepte für Burgkunstadt, insbesondere die Stadtentwicklung;
- h) Durchführung von Projekten mit kommunalpolitischem Bezug in Burgkunstadt;
- i) der Erhalt und die Wiederaneignung von Gemeingütern durch die Stadt Burgkunstadt und die Burgkunstadter Bürgerschaft;
- j) die Aufstellung und Unterstützung von Listen für Kommunalwahlen in Burgkunstadt
- k) Förderung von Lokaljournalismus mit Bezug zu Burgkunstadt sowie lokaler Nachwuchsjournalisten
Der satzungsmäßige Bezug zu Burgkunstadt ist auch gegeben bei regionalen und überregionalen Themen und Projekten, soweit die Stadt Burgkunstadt oder ihre Bürgerschaft nicht nur unwesentlich betroffen ist
(2) Der Bürgerverein Burgkunstadt ist zugleich eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Burgkunstadt, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Er übt seine Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Der Bürgerverein Burgkunstadt gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Stimmberechtigtes<ref>Anmerkung MD: Die Unterscheidung halte ich wegen der gleichzeitigen Wählergruppe für wichtig, um Abgrenzungskonflikten vorzubeugen</ref>Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
- * die als Einwohner der Stadt Burgkunstadt nach den Vorschriften des Bayerischen Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt ist oder
- * in Burgkunstadt geboren ist oder
- * mindestens 10 Jahre in Burgkunstadt gelebt hat oder
2. Mitglied ohne Stimmrecht werden kann auch
- * jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Altenkunstadt oder Weismain hat oder
- * jede juristische Person, die ihren Sitz in Burgkunstadt, Altenkunstadt oder Weismain hat
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder in Textform (§ 126b BGB) verfasstem<ref>abgeänderte Mustersatzung</ref> Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn die Voraussetzungen des Erwerbs der Mitgliedschaft nach Absatz 1 nachträglich entfallen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden<ref>abgeändertes Muster: dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden</ref>, dem Kassier und dem Schriftführer. Einer der beiden Vorsitzendenposten muss mit einer Frau besetzt werden.<ref>Abweichung vom Muster</ref>
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam. (alternativ: jeder einzeln, z.B. im Falle der Verhinderung des/der einen Vorsitzenden)
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Dem Gesamtvorstand können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 3 BeisitzerInnen zugeordnet werden.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand <ref>abgeänderte Mustersatzung: schriftlich</ref> in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter sind die Vorsitzenden. <ref>abgeänderte Mustersatzung:ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.</ref> Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den/die das_______________(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) zwecks Verwendung für __________________ (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichenZwecks).
§ 7 Förderung von Familien und Kindern
Auf Antrag eines Mitglieds ist bei Vereinsveranstaltungen für eine Kinderbetreuung zu sorgen. Der Antrag muss mindestens eine Woche vor der Veranstaltung beim Vorstand eingehen.
§ 8 Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
- a) Ort und Zeit der Versammlung,
- b) Form der Einladung,
- c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
- d) Tagesordnung und
- e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer bis zum Ende der Sitzung zu fertigen. Sie ist unverzüglich nach der Sitzung im Internet zu veröffentlichen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes zu genehmigen.
Besonderer Teil. Wählergruppe
§ 9 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Bayern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Alternativ: Die Aufstellungsversammlung beschließt über das Wahlsystem.
(5) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muß über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
Burgkunstadt,____________(Datum ergänzen)
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben.
(Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein)
Ideen
§ 1 Zweck
- die Förderung von Bildung im Bereich der Kommunalpolitik;
- Entwicklung kommunalpolitischer Konzepte für Burgkunstadt, insbesondere die Stadtentwicklung;
- Durchführung von Projekten mit kommunalpolitischem Bezug in Burgkunstadt;
- der Erhalt und die Wiederaneignung von Gemeingütern durch die Stadt Burgkunstadt und die Burgkunstadter Bürgerschaft;
- die Aufstellung und Unterstützung von Listen für Kommunalwahlen in Burgkunstadt
- Förderung von Lokaljournalismus mit Bezug zu Burgkunstadt lokaler Nachwuchsjournalisten
- Der satzungsmäßige Bezug zu Burgkunstadt ist auch gegeben bei regionalen und überregionelan Themen und Projekten, soweit die Stadt Burgkunstadt oder ihre Bürgerschaft nicht nur unwesentlich betroffen ist
Stichpunkte:
a) Aufstellung einer überparteilichen, ungebundenen Stadtratsliste
b) Unterstützung der Stadträte bei ihrer Arbeit, insbesondere bei Sachthemen, bei rechtlichen Verfahrensfragen und bei Fragen des allgemeinen Kommunalrechts
c) rechtzeitige und ausführliche Information der BürgerInnen in kommunalen Angelegenheiten (für mehr Transparenz und echte Bürgerbeteiligung)
d) Unterstützung der Stadtverwaltung bei der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen für öffentliche bzw. nicht-öffentliche Stadtratsssitzungen........
e) regional tätig, hauptsächlich für Burgkunstadter Angelegenheiten mit den Schwerpunkten Soziales, Familie, nachhaltige Entwicklung ...
§ 2 Mitgliedschaft
- Aufnahmeantrag in Textform, um Online- und E-Mail-Anträge zu ermöglichen?
Konfliktmanagement
Beauftragungen
Online-Kommunikation
Aufgaben
- Herausgabe von Druck- und Onlinemedien mit kommunalpolitischem Bezug
Quellen
- Mustersatzung Verein
- Mustersatzung Wählergruppe
- Merkblatt für die Gründung eines eingetragenen Vereins
Fußnoten
<references />