Polemik: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 17. Februar 2015, 21:34 Uhr

"Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, [gehört] zum Kernbereich der Meinungsfreiheit und deren Gewicht [ist] insofern besonders hoch zu veranschlagen." <ref>BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 Abs. 22 mit Hinweis auf BVerfGE 93, 266 [293]</ref>.

Normen

  • {{GG 5]] Abs. 1 Satz 1 Hs. 1

Rechtsprechung

Fußnoten

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