Mindestfinanzausstattung: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung {{BV 10}} Abs. 1, {{BV 11}} Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene [[Finanzausstattung]]. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine [[Mindestfinanzausstattung|finanzielle Mindestausstattung]]. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>{{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}} Leitsatz 1</ref>
 
"Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung {{BV 10}} Abs. 1, {{BV 11}} Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene [[Finanzausstattung]]. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine [[Mindestfinanzausstattung|finanzielle Mindestausstattung]]. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>{{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}} Leitsatz 1</ref>
  
"Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) setzt prozedurale Absicherungen in dem der Entscheidung des Gesetzgebers über den Finanzausgleich zugrunde liegenden Verfahren voraus, deren Fehlen zur Unvereinbarkeit des Finanzausgleichsgesetzes mit dieser Verfassungsgarantie führt."<ref>{{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}} Leitsatz 10</ref>
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"Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) setzt [[Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren|prozedurale Absicherungen in dem der Entscheidung des Gesetzgebers über den Finanzausgleich zugrunde liegenden Verfahren]] voraus, deren Fehlen zur Unvereinbarkeit des Finanzausgleichsgesetzes mit dieser Verfassungsgarantie führt."<ref>{{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}} Leitsatz 10</ref>
  
  

Aktuelle Version vom 9. Februar 2015, 23:27 Uhr

"Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung BV Art. 10 Abs. 1, BV Art. 11 Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 Leitsatz 1</ref>

"Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) setzt prozedurale Absicherungen in dem der Entscheidung des Gesetzgebers über den Finanzausgleich zugrunde liegenden Verfahren voraus, deren Fehlen zur Unvereinbarkeit des Finanzausgleichsgesetzes mit dieser Verfassungsgarantie führt."<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 Leitsatz 10</ref>


Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />