Versammlungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{GG 8}} Abs. 1 haben '''alle [[Deutscher|Deutschen]]'''<ref>s. {{GG 116}} Abs. 1</ref> das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Ausländer fallen somit in persönlicher Hinsicht nicht unter den Schutzbereich des {{GG 8}} Abs. 1.
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Nach {{GG 8}} Abs. 1 haben '''alle [[Deutscher|Deutschen]]'''<ref>s. {{GG 116}} Abs. 1</ref> das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Ausländer fallen somit in persönlicher Hinsicht nicht unter den Schutzbereich des {{GG 8}} Abs. 1. Die Grundrechte gelten nach {{GG 19}} Abs. 3 auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
  
 
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Version vom 31. Januar 2015, 23:58 Uhr

Schutzbereich

Persönlich

Nach GG Art. 8 Abs. 1 haben alle Deutschen<ref>s. GG Art. 116 Abs. 1</ref> das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Ausländer fallen somit in persönlicher Hinsicht nicht unter den Schutzbereich des GG Art. 8 Abs. 1. Die Grundrechte gelten nach GG Art. 19 Abs. 3 auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Sachlich

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Lokalpresse

Siehe auch

Fußnoten

<references/>