Gruppierungsübersicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Jahresrechnung ist nach {{KommHV-Kameralistik 77}} Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 eine Gruppierungsübersicht beizufügen. | Der Jahresrechnung ist nach {{KommHV-Kameralistik 77}} Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 eine Gruppierungsübersicht beizufügen. | ||
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Version vom 14. Januar 2015, 11:04 Uhr
Die Gruppierungsübersicht ist eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (KommHV-Kameralistik § 4 Satz 1 Nr. 3). Sie ist Teil des Gesamtplans (KommHV-Kameralistik § 4 Satz 1 Nr. 3).
Der Jahresrechnung ist nach KommHV-Kameralistik § 77 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 eine Gruppierungsübersicht beizufügen.
Normen
- KommHV-Kameralistik § 4 Satz 1 Nr. 3
- KommHV-Kameralistik § 77 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2