Berichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 11. Januar 2015, 18:35 Uhr

Dem Gemeinderat (Kreistag, Bezirkstag) ist nach KommHV-Kameralistik § 29 unverzüglich zu berichten, wenn

1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach KommHV-Kameralistik § 28 verfügt worden ist oder

2. sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder

3. erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.

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