Austritt aus dem Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene [[Schriftform]] ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des {{BGB 127}} und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform.
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Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene [[Schriftform]] ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des {{BGB 127}} und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>{{BGH II ZR 65/95}} Amtlicher Leitsatz</ref>.
  
 
==Normen==
 
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Version vom 13. Dezember 2014, 13:42 Uhr

Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des BGB § 127 und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />