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Version vom 25. September 2014, 09:45 Uhr
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09 - AK 101/09
Richtlinien
- Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der staatlichen Verwaltung (Sponsoringrichtlinie – SponsR) - Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. September 2010 Az.: B II 2-G24/10
- Rahmenrichtlinie der Innenministerkonferenz über Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben
Quellen
- Steuerlicher Spendenabzug (§ 10b EStG) - Muster für Zuwendungsbestätigungen - IV C 4 - S 2223/07/0018 :005
- Spendenbescheinigung Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
Zitate
- "Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn ein zukünftiger Amtsträger eine Spende annehme, weil sich der Geber von seiner Wahl beispielsweise eine allgemein umweltfreundliche Politik oder einen Ausbau der Radwege verspreche. Strafbar werde die Annahme einer Spende aber dann, wenn ein Wahlkampfkandidat wisse, dass in seiner Legislaturperiode Entscheidungen getroffen werden müssen, die den Spender betreffen. Die Annahme der Wahlkampfunterstützung sei nicht erst dann strafbar, wenn der Spender bereits ein ganz konkretes Projekt in Planung habe und sich für dieses konkrete Vorhaben eine für ihn günstige Amtshandlung des Kandidaten erhoffe."<ref>Quelle: http://www.welt.de/nrw/article1141071/BGH-bestaetigt-Freispruch-fuer-Kremendahl.html - abgerufen am 25.09.2014 um 11:43 Uhr</ref>
Links
Siehe auch
Fußnoten
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