Vermögensbetreuungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Vermögernsbetreuungspflicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Untreue ({{StGB 266}}). Für den [[Bürgermeister]] ergibt sich eine [[Vermögensbetreuungspflicht]] aus {{GO 38}} Abs. 1<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung im Rahmen des Untreuetatbestandes ({{StGB 266}}) nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] Fn. 16</ref>.
 
Die Vermögernsbetreuungspflicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Untreue ({{StGB 266}}). Für den [[Bürgermeister]] ergibt sich eine [[Vermögensbetreuungspflicht]] aus {{GO 38}} Abs. 1<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung im Rahmen des Untreuetatbestandes ({{StGB 266}}) nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] Fn. 16</ref>.
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==Publikationen==
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* gegen Vermögensbetreuungpflicht der Gemeinderäte: [http://www.juris.de/jportal/prev/KSLU077843427 '''Nettesheim''', Können sich Gemeinderäte der "Untreue" schuldig machen?, BayVBl 1989, 161-165]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 9. September 2014, 07:23 Uhr

Die Vermögernsbetreuungspflicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Untreue (StGB § 266). Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung im Rahmen des Untreuetatbestandes (StGB § 266) nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>.

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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