Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen
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1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus <span style="color:green;">zwei gleichberechtigten Vorsitzenden</span><ref>abgeändertes Muster: dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden</ref>, dem Kassier und dem Schriftführer. <span style="color:green;">Einer der beiden Vorsitzendenposten muss mit einer Frau besetzt werden.</span><ref>Abweichung vom Muster</ref> | 1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus <span style="color:green;">zwei gleichberechtigten Vorsitzenden</span><ref>abgeändertes Muster: dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden</ref>, dem Kassier und dem Schriftführer. <span style="color:green;">Einer der beiden Vorsitzendenposten muss mit einer Frau besetzt werden.</span><ref>Abweichung vom Muster</ref> | ||
− | 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam. (alternativ: jeder einzeln, z.B. im Falle der Verhinderung | + | 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam. (alternativ: jeder einzeln, z.B. im Falle der Verhinderung des/der einen Vorsitzenden) |
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. | 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. |
Version vom 4. März 2013, 21:11 Uhr
Quellen
- Mustersatzung Verein
- Mustersatzung Wählergruppe
- Merkblatt für die Gründung eines eingetragenen Vereins
Entwurf
Nachfolgend ein Standardmuster. Ideen zur Konkretisierung bitte im Abschnitt Ideen unten eintragen :)
§ 1 (Name,Sitz)
1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Burgkunstadt.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."
3. Der Sitz des Vereins ist Burgkunstadt.
§ 2 (Zweck)
Der Zweck des Vereins ist [Zweck]
[Keine Gemeinnützigkeit]
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder in Textform (§ 126b BGB) verfasstem<ref>abgeänderte Mustersatzung</ref> Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden<ref>abgeändertes Muster: dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden</ref>, dem Kassier und dem Schriftführer. Einer der beiden Vorsitzendenposten muss mit einer Frau besetzt werden.<ref>Abweichung vom Muster</ref>
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam. (alternativ: jeder einzeln, z.B. im Falle der Verhinderung des/der einen Vorsitzenden)
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Dem Gesamtvorstand können auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 3 BeisitzerInnen zugeordnet werden.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand <ref>abgeänderte Mustersatzung: schriftlich</ref> in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter sind die Vorsitzenden. <ref>abgeänderte Mustersatzung:ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.</ref> Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den/die das_______________(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) zwecks Verwendung für __________________ (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichenZwecks).
§ 7 Teilnahme an Stadtratswahlen
1. Die Mitgliederversammlung kann eine Wählergruppe für Stadtratswahlen aufstellen.
2. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren.
§ 8 Förderung von Familien und Kindern
Auf Antrag eines Mitglieds ist bei Vereinsveranstaltungen für eine Kinderbetreuung zu sorgen. Der Antrag muss mindestens eine Woche vor der Veranstaltung beim Vorstand eingehen.
Burgkunstadt,____________(Datum ergänzen)
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben.
(Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein)
Ideen
§ 1 Zweck
- die Förderung von Bildung im Bereich der Kommunalpolitik;
- Entwicklung kommunalpolitischer Konzepte für Burgkunstadt, insbesondere die Stadtentwicklung;
- Durchführung von Projekten mit kommunalpolitischem Bezug in Burgkunstadt;
- der Erhalt und die Wiederaneignung von Gemeingütern durch die Stadt Burgkunstadt und die Burgkunstadter Bürgerschaft;
- die Aufstellung und Unterstützung von Listen für Kommunalwahlen in Burgkunstadt
- Förderung von Lokaljournalismus mit Bezug zu Burgkunstadt lokaler Nachwuchsjournalisten
- Der satzungsmäßige Bezug zu Burgkunstadt ist auch gegeben bei regionalen und überregionelan Themen und Projekten, soweit die Stadt Burgkunstadt oder ihre Bürgerschaft nicht nur unwesentlich betroffen ist
§ 2 Mitgliedschaft
- Aufnahmeantrag in Textform, um Online- und E-Mail-Anträge zu ermöglichen?
Konfliktmanagement
Beauftragungen
Stimmrecht nur für Burgkunstadter?
- in bku geboren
- > 10 Jahre in bku gelebt
- in bku wohnhaft oder sitz des Unternehmens
Online-Kommunikation
Aufgaben
- Herausgabe von Druck- und Onlinemedien mit kommunalpolitischem Bezug
Fußnoten
<references />