Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
* [http://www.gemeindetag-bw.de/php/downloads/bwgz_2009_12/bwgz_2009_12_artikel8.pdf Irmtraud Bock, Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und Ortschaftsrat wegen Befangenheit, BWGZ 12/2009, S. 484]
 
* [http://www.gemeindetag-bw.de/php/downloads/bwgz_2009_12/bwgz_2009_12_artikel8.pdf Irmtraud Bock, Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und Ortschaftsrat wegen Befangenheit, BWGZ 12/2009, S. 484]
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* [http://www.fes-kommunales.de/_data/RF_Mitwirkungsverbote.pdf Friedrich Ebert Stiftung, Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Mitwirkungsverbote RF 4(Rats- und Fraktionsarbeit)]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Stadtratsbeschluss]]
 
*[[Stadtratsbeschluss]]

Version vom 8. September 2014, 12:43 Uhr

Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss

  • ihm selbst,
  • seinem Ehegatten,
  • seinem Lebenspartner,
  • einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
  • einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

Normen

Publikationen

Siehe auch