Familienpolitik: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20A%20569/91 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.1995 - 15 A 569/91] -  Eine Gemeinde überschreitet ihre Verbandskompetenz, wenn sie den Unterhaltspflichtigen anlässlich der Geburt eines dritten oder weiteren Kindes eine kommunale Aufwendungsbeihilfe zum Zweck einer Ergänzung des allgemeinen Familienlastenausgleichs zahlt.
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20A%20569/91 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.1995 - 15 A 569/91] -  Eine Gemeinde überschreitet ihre Verbandskompetenz, wenn sie den Unterhaltspflichtigen anlässlich der Geburt eines dritten oder weiteren Kindes eine kommunale Aufwendungsbeihilfe zum Zweck einer Ergänzung des allgemeinen Familienlastenausgleichs zahlt.
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==Pulikationen==
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* [http://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/familie/familienreport_2014.pdf ifb-Familienreport 2014]

Version vom 20. August 2014, 22:16 Uhr


Rechtsprechung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.1995 - 15 A 569/91 - Eine Gemeinde überschreitet ihre Verbandskompetenz, wenn sie den Unterhaltspflichtigen anlässlich der Geburt eines dritten oder weiteren Kindes eine kommunale Aufwendungsbeihilfe zum Zweck einer Ergänzung des allgemeinen Familienlastenausgleichs zahlt.

Pulikationen