Ortssprecher: Unterschied zwischen den Versionen
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− | In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Ortssprecher wählt ({{GO 60a}} Abs. 1 Satz 1). {{GO 51}} Abs. 3 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Die Amtszeit des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats; sie endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird. | + | In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer [[Wahl]] einen Ortssprecher wählt ({{GO 60a}} Abs. 1 Satz 1). {{GO 51}} Abs. 3 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Die Amtszeit des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats; sie endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird. |
Der Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken.({{GO 60a}} Abs. 2) | Der Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken.({{GO 60a}} Abs. 2) |
Version vom 23. Mai 2014, 14:07 Uhr
In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Ortssprecher wählt (GO Art. 60a Abs. 1 Satz 1). GO Art. 51 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Die Amtszeit des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats; sie endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird.
Der Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken.(GO Art. 60a Abs. 2)
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für den Gemeindeteil ein Bezirksausschuß nach Art. 60 Abs. 2 besteht.(GO Art. 60a Abs. 3)
Ortssprecher in Burgkunstadt
Ebneth: Dieter Schmiedel (SPD)
Zur Ortssprecherwahl in Ebneth traten am 21.05.2014 Dieter Schmiedel (SPD) und Erich Weid (CSU) an.
Nach dem ersten Wahlgang gab es folgendes Resultat:
24 Stimmen für Schmiedel und 24 Stimmen für E. Weid, 1 Stimme ungültig.
Die Wahl wurde wiederholt.
Der 2te Wahlddurchgang gab dann folgendes Ergebnis:
24 Stimmen für Dieter Schmiedel und 23 Erich Weid, 1 Stimme ungültig.
Gärtenroth: Edwin Bauersachs (SPD)
Publikationen
- Obermain Tagblatt vom 23.05.2014: Ein kleiner Wahlkrimi - Ortssprecher Dieter Schmiedel setzt denkbar knapp gegen Herausforderer Erich Weid durch
- Obermain Tagblatt vom 22.05.2014: Edwin Bauersachs zum Dritten - Amtierender Ortssprecher setzt sich gegen Matthias Berg mit 39 zu 21 Stimmen durch