Anti-Korruptionsbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen
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* Durch die Stadtverwaltung ist eine Antikorruptionsrichtlinie/-satzung zu erarbeiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. | * Durch die Stadtverwaltung ist eine Antikorruptionsrichtlinie/-satzung zu erarbeiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. | ||
* Es ist ein Ehrenkodex für Stadträte und sachkundige Einwohner zu erarbeiten. | * Es ist ein Ehrenkodex für Stadträte und sachkundige Einwohner zu erarbeiten. | ||
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* Außerhalb der Verwaltung ist ein Ombudsmann/eine Ombudsfrau zu installieren, welche ebenfalls Hinweise entgegen nehmen kann. | * Außerhalb der Verwaltung ist ein Ombudsmann/eine Ombudsfrau zu installieren, welche ebenfalls Hinweise entgegen nehmen kann. | ||
Version vom 12. März 2014, 10:49 Uhr
Maßnahmen<ref>Quelle: http://www.stadt-brandenburg.de/fileadmin/pdf/10/Buero_SVV/Amtsblatt/2013/Amtsblatt_24_13.pdf abgerufen am 12.03.2014 11:48 Uhr</ref>
- Beauftragung der Verwaltung, eine/n Antikorruptionsbeauftragte/n zu benennen und dafür ein entsprechendes Aufgabenprofil zu erarbeiten.
- Durch die Stadtverwaltung ist eine Antikorruptionsrichtlinie/-satzung zu erarbeiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Es ist ein Ehrenkodex für Stadträte und sachkundige Einwohner zu erarbeiten.
- Die Verwaltung hat einen Vorschlag bezüglich der Rotation von Mitarbeitern vorzubereiten, welche in Bereichen arbeiten, die korruptionsgefährdet sind. Dazu ist ein entsprechender Gefährdungsatlas zu erarbeiten.
- Außerhalb der Verwaltung ist ein Ombudsmann/eine Ombudsfrau zu installieren, welche ebenfalls Hinweise entgegen nehmen kann.
Siehe auch
Links
Fußnoten
<references />