Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Nachprüfungsverfahren]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 16. August 2022, 11:24 Uhr
Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach GWB § 182 Abs. 1 Satz 1 Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden (GWB § 182 Abs. 1 Satz 2). Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden (GWB § 182 Abs. 2 Satz 1). Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden. GWB § 182 Abs. 1 Satz 2)
Normen
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>