Änderungen an den Vergabeunterlagen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 1: Zeile 1:
[[Änderungen an den Vergabeunterlagen]] sind nach {{VOB/A 13}} Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 unzulässig.<noinclude>
+
[[Änderungen an den Vergabeunterlagen]] sind nach {{VOB/A 13}} Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 unzulässig. Sie sind nach {{VOB/A 16 EU}} Nr. 2 auszuschließen.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 29. Oktober 2021, 15:37 Uhr

Änderungen an den Vergabeunterlagen sind nach VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 unzulässig. Sie sind nach VOB/A § 16 EU Nr. 2 auszuschließen.

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

  • VOB/A § 16 EU Nr. 2: Angebote, die den Bestimmungen des VOB/A § 13 EU Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,
  • VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1: "Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig."

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 86/17:
    • "a) Bedingt sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen (hier: § 1 Abs. 1.3 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Bauleistungen [ZVBBau] Stand 10. Juni 2015) aus, dass etwaige Vorverträge, in den Vergabeunterlagen nicht als Vertragsbestandteile aufgeführte Unterlagen, Protokolle oder Klauselwerke oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, insbesondere Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers nicht Vertragsbestandteil werden, und stellt ein Bieter mit seinem Angebot abweichende Zahlungsbedingungen, können diese infolge der Abwehrklausel des Auftraggebers im Falle der Auftragserteilung keine rechtliche Wirkung entfalten. Ein Ausschluss des Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist deshalb nicht erforderlich und nicht zulässig.
    • b) Auch ohne Geltung von § 1 Abs. 1.3 ZVBBau kann ein Angebot, dem der Bieter eigene Unterlagen wie namentlich Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen beigefügt hat, ohne Verstoß gegen § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A in der Wertung verbleiben, wenn nach bloßer Streichung des Hinzugefügten ein dem maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen vollständig entsprechendes Angebot vorliegt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

<references/>