Baukonzession: Unterschied zwischen den Versionen

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** Artikel 4 (3): "'Öffentliche Baukonzessionen' sind Verträge, die von öffentlichen Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht."
  
 
==={{GWB}}===
 
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Version vom 26. Oktober 2021, 10:35 Uhr

Baukonzessionen sind nach GWB § 105 Abs. 1 Nr. 1 entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen; dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.

Normen

EU

Außer Kraft

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Rechtsprechung

Siehe auch