Orientierende Untersuchung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. August 2021, 10:49 Uhr

Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie gemäß BBodSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Der Ermittlung des Sachverhalts dient in diesem Sinne eine sog. orientierende Untersuchung.

Normen

Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) (BBodSchG)

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

  • BBodSchV § 3 Abs. 3 Untersuchung: Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

Fußnoten

<references/>