Orientierende Untersuchung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. August 2021, 10:46 Uhr
Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie gemäß BBodSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Der Ermittlung des Sachverhalts dient in diesem Sinne eine sog. orientierende Untersuchung.
Normen
Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) (BBodSchG)
Fußnoten
<references/>