Beförderungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 19. August 2021, 13:04 Uhr

Der Unternehmer ist nach PBefG § 22 zur Beförderung verpflichtet, wenn

  1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
  3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

Normen

Fußnoten

<references/>

Siehe auch