Haftung des Stadtrats gegenüber der Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. Juli 2021, 09:42 Uhr
Nach GO Art. 20 Abs. 4 Satz 2 richtet sich die Haftung des Stadtrats gegenüber der Gemeinde nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. In diesem Fall kommt als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB in Betracht<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 424</ref>.
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