Beanstandungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Rechtsaufsichtsbehörde]] kann nach {{GO 112}} Satz 1 rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern ({{GO 112}} Satz 2).<noinclude>
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Die [[Rechtsaufsichtsbehörde]] kann nach {{GO 112}} Satz 1 rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde [[Beanstandungsrecht|beanstanden]] und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern ({{GO 112}} Satz 2).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 15. Juli 2021, 19:18 Uhr

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach GO Art. 112 Satz 1 rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern (GO Art. 112 Satz 2).

Normen

Siehe auch