Vergabe freiberuflicher Leistungen im Unterschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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===Fachartikel===
 
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* [http://www.dr-rainer-noch.de/neuregelung-der-unterschwellenvergabe/ RA Dr. Rainer '''Noch''', Neuregelung der Unterschwellenvergabe]
 
* [http://www.dr-rainer-noch.de/neuregelung-der-unterschwellenvergabe/ RA Dr. Rainer '''Noch''', Neuregelung der Unterschwellenvergabe]
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==Siehe auch==
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==Fußnoten==
 
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Version vom 10. März 2021, 22:05 Uhr

Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind gemäß UVgO § 50 Satz 1 grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist (UVgO § 50 Satz 2).

Freiberufliche Tätigkeit

"Das Verständnis der Freiberuflichkeit im Vergaberecht ist im Sinn einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung am gleichlautenden steuerrechtlichen Begriff in EStG § 18 zu orientieren."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - Verg 36/11, Abs. 22</ref>

Die Freien Berufe haben nach PartGG § 1 Abs. 2 Satz 1 im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 die selbständig ausgeübte

die selbständige Berufstätigkeit der<ref>Katalogberufe</ref>

und

Normen

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Publikationen

Stellungnahmen

Fachartikel

Siehe auch

Fußnoten

<references/>