Angemessenheit der Preise: Unterschied zwischen den Versionen

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**"I. Bei einer Betrachtung des Gesamtpreises ist die Aufgriffschwelle von hier 20 % Preisabstand auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eingehalten.
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**II. Der gegenüber der Vorgängerregelung in § 25 VOL/A 2006 veränderte Wortlaut läßt es als unstatthaft erscheinen, im Rahmen der Prüfung nach § 19 Abs. 6 EG VOL/A weiterhin auf die Einzelposten abzustellen (vgl. Müller-Wrede/Horn, VOL/A 4. Aufl. RZ 206 zu § 19 und Dicks in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 3. Aufl. RZ 232 zu § 19).
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**III. Ob mit dem OLG Düsseldorf (31.10.2012, Az. VII Verg 17/12) entgegen der Auffassung der Vergabekammer Nordbayern in der angefochtenen Entscheidung auch dann ein offenbares Missverhältnis von Preis und Leistung vorliegen kann, wenn ein solches zwar insgesamt nicht zu erkennen, jedoch zur Wahrung der allgemeinen Gesetzestreue für den Fall des Unterschreitens der vorgegebenen Mindeststundenverrechnungssätze zu unterstellen ist, oder ob damit möglicherweise Fragen der Eignung zu einem Aspekt der Preisbildung gemacht werden, mag dahinstehen, weil bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls auch bei Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Beurteilungsspielraums weder ein offenbares Missverhältnis der Preise zur Leistung i.S.v. § 19 Abs. 6 EG VOL/A gegeben ist, noch sich Zweifel an der Eignung der Beschwerdegegnerin gem. § 19 Abs. 5 EG VOL/A ergeben. Es ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerin den Auftrag nicht oder nur unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen erfüllen kann."
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 9. März 2021, 21:36 Uhr

Normen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Rechtsprechung

  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2014 - 15 Verg 4/13
  • OLG München, Beschluss vom 25.09.2014 - Verg 10/14:
    • "I. Bei einer Betrachtung des Gesamtpreises ist die Aufgriffschwelle von hier 20 % Preisabstand auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eingehalten.
    • II. Der gegenüber der Vorgängerregelung in § 25 VOL/A 2006 veränderte Wortlaut läßt es als unstatthaft erscheinen, im Rahmen der Prüfung nach § 19 Abs. 6 EG VOL/A weiterhin auf die Einzelposten abzustellen (vgl. Müller-Wrede/Horn, VOL/A 4. Aufl. RZ 206 zu § 19 und Dicks in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 3. Aufl. RZ 232 zu § 19).
    • III. Ob mit dem OLG Düsseldorf (31.10.2012, Az. VII Verg 17/12) entgegen der Auffassung der Vergabekammer Nordbayern in der angefochtenen Entscheidung auch dann ein offenbares Missverhältnis von Preis und Leistung vorliegen kann, wenn ein solches zwar insgesamt nicht zu erkennen, jedoch zur Wahrung der allgemeinen Gesetzestreue für den Fall des Unterschreitens der vorgegebenen Mindeststundenverrechnungssätze zu unterstellen ist, oder ob damit möglicherweise Fragen der Eignung zu einem Aspekt der Preisbildung gemacht werden, mag dahinstehen, weil bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls auch bei Berücksichtigung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Beurteilungsspielraums weder ein offenbares Missverhältnis der Preise zur Leistung i.S.v. § 19 Abs. 6 EG VOL/A gegeben ist, noch sich Zweifel an der Eignung der Beschwerdegegnerin gem. § 19 Abs. 5 EG VOL/A ergeben. Es ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerin den Auftrag nicht oder nur unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen erfüllen kann."

Siehe auch

Fußnoten

<references/>