Bedarfsposition: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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Version vom 2. März 2021, 22:47 Uhr

Bedarfspositionen sind nach VOB/A § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2017) Stand 2019

Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2010 - Verg 36/09:
    • "1. Die Aufnahme einer Bedarfsposition in die Vergabeunterlagen ist nicht zu beanstanden, wenn im Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen für den Auftraggeber nicht voraussehbar und zumutbar aufzuklären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen bei der Auftragsausführung erforderlich sein werden, daran ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht und Bedarfspositionen in den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich als solche gekennzeichnet sowie bei verständiger Sicht der Dinge für einen fachkundigen Bieter als solche unzweideutig zu erkennen sind.
    • 2. Bedarfsleistungen (Bedarfspositionen) müssen vom öffentlichen Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nicht angegeben werden (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2008 - VII-Verg 57/06).
    • 3. Die für Bedarfspositionen abgefragten und angegebenen Preise sind vom Auftraggeber grundsätzlich in die Angebotswertung einzustellen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Bedarf im Zeitpunkt der Angebotswertung weiterhin nicht voraussehbar ist und die Notwendigkeit einer Beschaffung auch bei sorgsamer Ausschöpfung der dem Auftraggeber bis dahin zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Vergabekammern

  • VK Bund, Beschluss vom 14.07.2005 - VK 1-50/05: "Aufgrund der vorgenannten Unwägbarkeiten, die bei Bedarfspositionen sowohl bei Angebotserstellung als auch bei Angebotswertung entstehen, ist es sachgerecht, die vergaberechtliche Zulässigkeit der Aufnahme von Bedarfspositionen einzuschränken, um im Interesse einer transparenten und wettbewerblichen Vergabe Risiken für die Bieter und Manipulationsspielräume für den Auftraggeber weitgehend auszuschließen. Unabhängig davon, ob man die Zulässigkeitsgrenze für Bedarfspositionen nun bei in der Regel 10% des geschätzten Auftragsvolumens ansetzt<ref>(so die allgemein verbreitete Auffassung, vgl. nur Hertwig in Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB Kommentar, § 9 Rn 20; Heierman in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB Kommentar, 10. Aufl., § 9 Rn 134; Kratzenberg in Ingenstau/Korbion, VOB Kommnentar, 15. Aufl., § 9 Rn 19 jeweils mit Verweis auf das Vergabehandbuch des Bundes, Ziff. 4.2)</ref>, wird eine absolute, keine Ausnahme mehr zulassende Obergrenze jedenfalls bei 15% anzusetzen sein<ref>(vgl. Prieß aaO, NZBau 2004, 20, 27)</ref>."<ref>Ziffer II.3.d.</ref>
  • VK Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2004 - 203-VgK-41/2003

Siehe auch

Fußnoten

<references/>