Auftragsbekanntmachung: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 26. Februar 2021, 13:39 Uhr


Auftragsbekanntmachung im Oberschwellenbereich

Der öffentliche Auftraggeber teilt im Oberschwellenbereich seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit (VgV § 37 Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 erstellt (VgV § 37 Abs. 2) und auf der Vergabeplattform der EU TED (Tenders Electronic Daily - Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können (VgV § 37 Abs. 3).

Auftragsbekanntmachungen sind gemäß VgV § 40 Abs. 1 Satz 1 dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß VgV § 40 Abs. 1 Satz 2 den Tag der Absendung nachweisen können<ref>vgl. auch VgV § 82 Fristenberechnung</ref>. Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. (VgV § 58 Abs. 3)

Auftragsbekanntmachung im Unterschwellenbereich

Der Auftraggeber im Unterschwellenbereich teilt seine Absicht, im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung, einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, nach UVgO § 27 Abs. 1 in einer Auftragsbekanntmachung mit.

Auftragsbekanntmachungen sind nach UVgO § 28 Abs. 1 Satz 1 auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen. Zusätzlich können Auftragsbekanntmachungen in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden (UVgO § 28 Abs. 1 Satz 2). Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können (UVgO § 28 Abs. 1 Satz 3).

Öffentliche Ausschreibungen sind entsprechend nach VOB/A § 12 Abs. 1 bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden.

Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bei der Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich) sind die Unternehmen nach VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 durch Auftragsbekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. Die Auftragsbekanntmachung kann auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden (VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2). Diese Auftragsbekanntmachungen sollen nach VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 2 die Angaben gemäß VOB/A § 12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten.

Siehe auch

Fußnoten

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