Abruf der Vergabeunterlagen (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Februar 2021, 13:28 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 EU Abs. 3 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
Normen
Fußnoten
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