Abruf der Vergabeunterlagen (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. Februar 2021, 13:28 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 EU Abs. 3 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Normen

Fußnoten

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