Bewertung externer Umweltkosten: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Februar 2021, 00:06 Uhr
Die Methode, die zur Bewertung der externen Umweltkosten angewandt wird, muss nach Richtlinie 2014/24/EU Artikel 68 Absatz 2 Satz 2<ref>vgl. auch Richtlinie 2014/25/EU Artikel 83 Absatz 2</ref> folgende Bedingungen erfüllen:
- a) Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien. Ist die Methode nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, so darf sie insbesondere nicht bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise bevorzugen oder benachteiligen;
- b) sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich;
- c) die geforderten Daten lassen sich von Wirtschaftsteilnehmern, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Maße nachkommen, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten, die dem GPA oder anderen, für die Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.
Normen
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Richtlinie 2014/24/EU Artikel 68 Absatz 2 Satz 2
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
- Richtlinie 2014/25/EU Artikel 83 Absatz 2
Publikationen
- Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet 5.3.2 Bewertung externer Umweltkosten, Seite 63
Siehe auch
Fußnoten
<references/>