Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{KWBG 34}} Abs. 1 ([[Verjährung]] von Schadensersatzansprüchen und gesetzlicher Forderungsübergang): Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
  
 
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Aktuelle Version vom 15. Februar 2021, 09:55 Uhr

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Strafgesetzbuch (StGB)

Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)

  • KWBG Art. 34 Abs. 1 (Verjährung von Schadensersatzansprüchen und gesetzlicher Forderungsübergang): Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des oder der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • StVG § 26 Abs. 3: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGHZ

BGHSt

Siehe auch