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**"Zu Recht betreibt die Antragstellerin das Verfahren gegen den Antragsgegner und nicht gegen den von diesem vertretenen Bund. Die Bundesländer führen im Rahmen der [[Bundesauftragsverwaltung]] die Ausschreibung in eigener Verantwortung durch ([[Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen]]), weswegen sich auch der Nachprüfungsantrag gegen das Land zu richten hat. Dieser verwaltungs- und verfassungsrechtliche Ansatz erschien dem Senat in der Vergangenheit nicht überzeugend. Mit der Entscheidung vom 31.05.2012, Verg 4/12 hat der Senat – freilich in nicht tragenden Erwägungen – zum Ausdruck gebracht, dass er es für vorzugswürdig hält, die Frage der Auftraggebereigenschaft entsprechend den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zu beantworten. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch mit Beschluss vom 20.03.2004, Az.: X ZB 18/13 den Oberlandesgerichten angeschlossen, welche bereits seit Jahren dem Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen den Vorrang gegeben haben, vgl. OLG Brandenburg vom 19.02.2008, Verg W 22/07; OLG Düsseldorf vom 14.09.2009, VII – Verg 20/09 und vom 25.11.2009, VII – Verg 27/09; OLG Koblenz vom 10.06.2010, I Verg 3/10 und schließlich OLG Celle vom 06.06.2011, XIII Verg 2/11. Bei dieser Sachlage kommt eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB nicht in Betracht. | **"Zu Recht betreibt die Antragstellerin das Verfahren gegen den Antragsgegner und nicht gegen den von diesem vertretenen Bund. Die Bundesländer führen im Rahmen der [[Bundesauftragsverwaltung]] die Ausschreibung in eigener Verantwortung durch ([[Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen]]), weswegen sich auch der Nachprüfungsantrag gegen das Land zu richten hat. Dieser verwaltungs- und verfassungsrechtliche Ansatz erschien dem Senat in der Vergangenheit nicht überzeugend. Mit der Entscheidung vom 31.05.2012, Verg 4/12 hat der Senat – freilich in nicht tragenden Erwägungen – zum Ausdruck gebracht, dass er es für vorzugswürdig hält, die Frage der Auftraggebereigenschaft entsprechend den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zu beantworten. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch mit Beschluss vom 20.03.2004, Az.: X ZB 18/13 den Oberlandesgerichten angeschlossen, welche bereits seit Jahren dem Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen den Vorrang gegeben haben, vgl. OLG Brandenburg vom 19.02.2008, Verg W 22/07; OLG Düsseldorf vom 14.09.2009, VII – Verg 20/09 und vom 25.11.2009, VII – Verg 27/09; OLG Koblenz vom 10.06.2010, I Verg 3/10 und schließlich OLG Celle vom 06.06.2011, XIII Verg 2/11. Bei dieser Sachlage kommt eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB nicht in Betracht. | ||
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***2. Die Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung einer [[Lärmschutzwand]] sind geeignet, ein [[Fachlos]] zu bilden, weil sie ausreichend abgrenzbar sind. Es hat sich hierfür ein Markt gebildet, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen und gleichzeitig sind diese Arbeiten nicht untrennbar mit anderen verflochten, vgl. OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII – Verg 10/07, Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 4 Rn. 14. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Ablaufpläne belegen dies auch im konkreten Fall und die Beteiligten stimmen in dieser Frage überein. | ***2. Die Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung einer [[Lärmschutzwand]] sind geeignet, ein [[Fachlos]] zu bilden, weil sie ausreichend abgrenzbar sind. Es hat sich hierfür ein Markt gebildet, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen und gleichzeitig sind diese Arbeiten nicht untrennbar mit anderen verflochten, vgl. OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII – Verg 10/07, Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 4 Rn. 14. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Ablaufpläne belegen dies auch im konkreten Fall und die Beteiligten stimmen in dieser Frage überein. | ||
***3. Die Frage, ob gemäß § 97 Abs. 3 GWB Fachlose zu bilden sind, ist für jedes in Betracht kommende Fachgewerk getrennt zu beantworten. Das bedeutet zum einen, dass die „wirtschaftlichen oder technischen Gründe“, welche die Norm verlangt, sich auf das jeweilige Fachgewerk beziehen müssen, welches für eine getrennte Losvergabe in Betracht kommt und globale, also das gesamte Vorhaben betreffende Überlegungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie auch und gerade das jeweilige Fachgewerk erfassen. Andererseits ist damit auch klar, dass die Entscheidung über die Bildung eines Fachloses für ein bestimmtes Fachgewerk keine Aussage darüber trifft, ob auch für andere Fachgewerke Fachlose zu bilden sind, oder ob der „Rest“ des geplanten Projekts einheitlich vergeben werden kann." | ***3. Die Frage, ob gemäß § 97 Abs. 3 GWB Fachlose zu bilden sind, ist für jedes in Betracht kommende Fachgewerk getrennt zu beantworten. Das bedeutet zum einen, dass die „wirtschaftlichen oder technischen Gründe“, welche die Norm verlangt, sich auf das jeweilige Fachgewerk beziehen müssen, welches für eine getrennte Losvergabe in Betracht kommt und globale, also das gesamte Vorhaben betreffende Überlegungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie auch und gerade das jeweilige Fachgewerk erfassen. Andererseits ist damit auch klar, dass die Entscheidung über die Bildung eines Fachloses für ein bestimmtes Fachgewerk keine Aussage darüber trifft, ob auch für andere Fachgewerke Fachlose zu bilden sind, oder ob der „Rest“ des geplanten Projekts einheitlich vergeben werden kann." | ||
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+ | **"Dass es sich bei den ... [[Verkehrssicherungsleistungen]] um einen den Begriff des "Fachloses" erfüllenden Teilbereich von mit dem [[Straßenbau]] einhergehenden Tätigkeiten handelt, ist unter den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Für die Ausführung dieser Arbeiten gibt es eine Vielzahl eigens geschaffener technischer Regelwerke, Richtlinien und zusätzlicher technischer Vertragsbedingungen. Für diese Leistungen hat sich ein eigener Markt spezialisierter Fachunternehmen entwickelt<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Verg 10/07; Beschluss vom 23. März 2011 - Verg 63/10)</ref>, die Lösungen für Verkehrssicherungsmaßnahmen anbieten und solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen. Auch die Antragstellerin ist auf [[Baustellenabsicherung]], [[Verkehrsplanung]] und [[Verkehrssicherung]] spezialisiert und Anbieter auf diesem Teilmarkt. | ||
+ | **Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich die Obliegenheit, wie diverse Fachlos-Bekanntmachungen im EU-Supplement in der Praxis belegen ... , die in Rede stehenden Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung im Wege einer isolierten [[Fachlosvergabe]] zu beschaffen. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen können jedoch eine [[Gesamtvergabe]] für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist<ref>(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 - Verg 52/11)</ref>. Allerdings muss die Aufteilung in Lose nach der Konzeption des Auftrags überhaupt möglich sein. | ||
+ | **Eine Gesamtvergabe für die konkrete Beschaffung kommt lediglich dann in Betracht, wenn zwingende Gründe vorliegen. So scheidet eine Losaufteilung beispielsweise aus, wenn das zu beschaffende Projekt anderenfalls keinen Sinn machte<ref>(OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 - 13 Verg 4/10)</ref>. | ||
+ | **Unverhältnismäßige Kostennachteile, starke Verzögerung des Vorhabens, verringerter Koordinierungsaufwand und erleichterte Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen sind häufig Gründe, die gegen eine Losvergabe angeführt werden. Öffentlichen Auftraggebern kann im Einzelfall die Komplexität von Großprojekten gebieten, Leistungen zu bündeln, da mit der Größe und Komplexität eines Projektes auch die Anzahl der Schnittstellen der Gewerke untereinander steigt, so dass die Managementkapazitäten öffentlicher Auftraggeber hierfür eventuell nicht ausreichen - um bspw. im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, bei Schlechtleistungen eines Auftragnehmers oder bei Insolvenzen zügig zu disponieren. Kein Bauprojekt ist ohne Risiken. Mögliche Risiken wie zum Beispiel Klagen gegen ein Projekt und damit verbundene Verzögerungen, geologische Besonderheiten und damit verbundener Aufwand für Alternativplanungen oder die Risiken innovativer, unerprobter Technik müssen über die gesamte Dauer des Projekts solide in die Planung einbezogen werden, sodass eine Vergabe an einen Generalunternehmer (GU) immer dann sinnvoll erscheint, wenn bei einem Großprojekt eine starke Aufsplitterung der Zuständigkeiten die Kooperation der Beteiligten erschweren und die Projektkontrolle und Projektübersicht behindern kann." | ||
+ | * {{VK Lüneburg VgK-22/2014}} | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 12. Februar 2021, 10:02 Uhr
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
- OLG München, Beschluss vom 09.04.2015 - Verg 1/15:
- "Zu Recht betreibt die Antragstellerin das Verfahren gegen den Antragsgegner und nicht gegen den von diesem vertretenen Bund. Die Bundesländer führen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Ausschreibung in eigener Verantwortung durch (Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen), weswegen sich auch der Nachprüfungsantrag gegen das Land zu richten hat. Dieser verwaltungs- und verfassungsrechtliche Ansatz erschien dem Senat in der Vergangenheit nicht überzeugend. Mit der Entscheidung vom 31.05.2012, Verg 4/12 hat der Senat – freilich in nicht tragenden Erwägungen – zum Ausdruck gebracht, dass er es für vorzugswürdig hält, die Frage der Auftraggebereigenschaft entsprechend den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zu beantworten. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch mit Beschluss vom 20.03.2004, Az.: X ZB 18/13 den Oberlandesgerichten angeschlossen, welche bereits seit Jahren dem Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen den Vorrang gegeben haben, vgl. OLG Brandenburg vom 19.02.2008, Verg W 22/07; OLG Düsseldorf vom 14.09.2009, VII – Verg 20/09 und vom 25.11.2009, VII – Verg 27/09; OLG Koblenz vom 10.06.2010, I Verg 3/10 und schließlich OLG Celle vom 06.06.2011, XIII Verg 2/11. Bei dieser Sachlage kommt eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB nicht in Betracht.
- II. Die beabsichtigte einheitliche Vergabe des gesamten Auftrags verstößt gegen das in § 97 Abs. 3 GWB enthaltene Gebot, Fachlose zu bilden, wenn nicht wirtschaftliche oder technische Gründe entgegenstehen.
- 1. Seit ihrer Neufassung im Jahr 2009 räumt die Norm der Vergabestelle nicht mehr ein Ermessen ein, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Senat tritt daher dem OLG Düsseldorf bei, wonach „die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers … eingehalten sind, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, schließlich solche Gründe auch tatsächlich vorhanden (festgestellt und nachgewiesen) sind ….“, OLG Düsseldorf vom 01.08.2012, Verg 10/12.
- 2. Die Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung einer Lärmschutzwand sind geeignet, ein Fachlos zu bilden, weil sie ausreichend abgrenzbar sind. Es hat sich hierfür ein Markt gebildet, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen und gleichzeitig sind diese Arbeiten nicht untrennbar mit anderen verflochten, vgl. OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII – Verg 10/07, Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 4 Rn. 14. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Ablaufpläne belegen dies auch im konkreten Fall und die Beteiligten stimmen in dieser Frage überein.
- 3. Die Frage, ob gemäß § 97 Abs. 3 GWB Fachlose zu bilden sind, ist für jedes in Betracht kommende Fachgewerk getrennt zu beantworten. Das bedeutet zum einen, dass die „wirtschaftlichen oder technischen Gründe“, welche die Norm verlangt, sich auf das jeweilige Fachgewerk beziehen müssen, welches für eine getrennte Losvergabe in Betracht kommt und globale, also das gesamte Vorhaben betreffende Überlegungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie auch und gerade das jeweilige Fachgewerk erfassen. Andererseits ist damit auch klar, dass die Entscheidung über die Bildung eines Fachloses für ein bestimmtes Fachgewerk keine Aussage darüber trifft, ob auch für andere Fachgewerke Fachlose zu bilden sind, oder ob der „Rest“ des geplanten Projekts einheitlich vergeben werden kann."
Vergabekammern
- VK Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2015 - VK 11/15:
- "Dass es sich bei den ... Verkehrssicherungsleistungen um einen den Begriff des "Fachloses" erfüllenden Teilbereich von mit dem Straßenbau einhergehenden Tätigkeiten handelt, ist unter den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Für die Ausführung dieser Arbeiten gibt es eine Vielzahl eigens geschaffener technischer Regelwerke, Richtlinien und zusätzlicher technischer Vertragsbedingungen. Für diese Leistungen hat sich ein eigener Markt spezialisierter Fachunternehmen entwickelt<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Verg 10/07; Beschluss vom 23. März 2011 - Verg 63/10)</ref>, die Lösungen für Verkehrssicherungsmaßnahmen anbieten und solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen. Auch die Antragstellerin ist auf Baustellenabsicherung, Verkehrsplanung und Verkehrssicherung spezialisiert und Anbieter auf diesem Teilmarkt.
- Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich die Obliegenheit, wie diverse Fachlos-Bekanntmachungen im EU-Supplement in der Praxis belegen ... , die in Rede stehenden Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung im Wege einer isolierten Fachlosvergabe zu beschaffen. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen können jedoch eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist<ref>(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 - Verg 52/11)</ref>. Allerdings muss die Aufteilung in Lose nach der Konzeption des Auftrags überhaupt möglich sein.
- Eine Gesamtvergabe für die konkrete Beschaffung kommt lediglich dann in Betracht, wenn zwingende Gründe vorliegen. So scheidet eine Losaufteilung beispielsweise aus, wenn das zu beschaffende Projekt anderenfalls keinen Sinn machte<ref>(OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 - 13 Verg 4/10)</ref>.
- Unverhältnismäßige Kostennachteile, starke Verzögerung des Vorhabens, verringerter Koordinierungsaufwand und erleichterte Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen sind häufig Gründe, die gegen eine Losvergabe angeführt werden. Öffentlichen Auftraggebern kann im Einzelfall die Komplexität von Großprojekten gebieten, Leistungen zu bündeln, da mit der Größe und Komplexität eines Projektes auch die Anzahl der Schnittstellen der Gewerke untereinander steigt, so dass die Managementkapazitäten öffentlicher Auftraggeber hierfür eventuell nicht ausreichen - um bspw. im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, bei Schlechtleistungen eines Auftragnehmers oder bei Insolvenzen zügig zu disponieren. Kein Bauprojekt ist ohne Risiken. Mögliche Risiken wie zum Beispiel Klagen gegen ein Projekt und damit verbundene Verzögerungen, geologische Besonderheiten und damit verbundener Aufwand für Alternativplanungen oder die Risiken innovativer, unerprobter Technik müssen über die gesamte Dauer des Projekts solide in die Planung einbezogen werden, sodass eine Vergabe an einen Generalunternehmer (GU) immer dann sinnvoll erscheint, wenn bei einem Großprojekt eine starke Aufsplitterung der Zuständigkeiten die Kooperation der Beteiligten erschweren und die Projektkontrolle und Projektübersicht behindern kann."
- Vorlage:VK Lüneburg VgK-22/2014
Siehe auch
Fußnoten
<references/>