Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften: Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften hat der BGH in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: "Der Beamte muß die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann<ref>(LM BGB§ 839 Ca Nr. 20; § 839 Fc Nr. 19; jeweils m.w.Nachw.)</ref>."<ref>(vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.)</ref>.<ref>{{BayVGH 7 CE 04.1601}}</ref> "Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist<ref>(LM BGB § 839 Fc Nr. 19)</ref>.
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Zur [[Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften]] hat der BGH in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: "Der Beamte muß die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann<ref>(LM BGB§ 839 Ca Nr. 20; § 839 Fc Nr. 19; jeweils m.w.Nachw.)</ref>."<ref>(vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.)</ref>.<ref>{{BayVGH 7 CE 04.1601}}</ref> "Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist<ref>(LM BGB § 839 Fc Nr. 19)</ref>.
  
 
"Eine falsche Auskunft kann [[Amtshaftung]]sansprüche auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref><noinclude>
 
"Eine falsche Auskunft kann [[Amtshaftung]]sansprüche auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref><noinclude>

Version vom 10. Februar 2021, 13:17 Uhr

Zur Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften hat der BGH in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: "Der Beamte muß die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann<ref>(LM BGB§ 839 Ca Nr. 20; § 839 Fc Nr. 19; jeweils m.w.Nachw.)</ref>."<ref>(vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.)</ref>.<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref> "Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist<ref>(LM BGB § 839 Fc Nr. 19)</ref>.

"Eine falsche Auskunft kann Amtshaftungsansprüche auslösen.<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>