Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Bei der [[Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen]] ist neben dem [[Auftragswert]] der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller [[Lieferleistung|Liefer]]- und [[Dienstleistung|Dienstleistungen]] zu berücksichtigen, die für die Ausführung der [[Bauleistung|Bauleistungen]] erforderlich sind und vom [[öffentlicher Auftraggeber|öffentlichen Auftraggeber]] zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt. ({{VgV 3}} Abs. 6)<noinclude> | + | Bei der [[Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen]] ist nach {{VgV 3}} Abs. 6 Satz 1 neben dem [[Auftragswert]] der [[Bauauftrag|Bauaufträge]] der geschätzte Gesamtwert aller [[Lieferleistung|Liefer]]- und [[Dienstleistung|Dienstleistungen]] zu berücksichtigen, die für die Ausführung der [[Bauleistung|Bauleistungen]] erforderlich sind und vom [[öffentlicher Auftraggeber|öffentlichen Auftraggeber]] zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt. ({{VgV 3}} Abs. 6 Satz 2)<noinclude> |
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 30. Januar 2021, 13:59 Uhr
Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist nach VgV § 3 Abs. 6 Satz 1 neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt. (VgV § 3 Abs. 6 Satz 2)
Fußnoten
<references/>