Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Dezember 2013, 20:25 Uhr
Der Bebauungsplan enthält nach BauGB § 8 Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln<ref>§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach BauGB § 10 Abs. 1 als Satzung.
Arten
- qualifizierter Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 1 - ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über
- die Art und
- das Maß der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen enthält.
- einfacher Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 3
Zuständigkeit
Zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen ist der Stadtrat. Dieser kann seine Zuständigkeit auf den Bauausschuss nach GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 übertragen.
Urheberrecht
Zur urheberrechtlichen Einordnung des Bebauungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 8 Zweck des Bebauungsplans
- BauGB § 9 Inhalt des Bebauungsplans
- BauGB § 9a Verordnungsermächtigung
- BauGB § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
- BauGB § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- UrhG § 5 Abs. 1 Amtliche Werke
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references />