Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Der Bebauungsplan enthält nach {{BauGB 8}} Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem [[Flächennutzungsplan]] zu entwickeln<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__8.html § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB]</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen [[Gemeinderatsbeschluss|Gemeinderatsbeschlusses]] ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__10.html § 10 Abs. 1 BauGB] als [[Satzung]].
+
Der Bebauungsplan enthält nach {{BauGB 8}} Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem [[Flächennutzungsplan]] zu entwickeln<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__8.html § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB]</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen [[Gemeinderatsbeschluss|Gemeinderatsbeschlusses]] ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach {{BauGB 10}} Abs. 1 als [[Satzung]].
 +
 
 +
==Arten==
 +
* qualifizierter Bebauungsplan, {{BauGB 30}} Abs. 1
 +
* einfacher Bebauungsplan, {{BauGB 30}} Abs. 3
  
 
==Zuständigkeit==
 
==Zuständigkeit==

Version vom 12. Dezember 2013, 20:23 Uhr

Der Bebauungsplan enthält nach BauGB § 8 Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln<ref>§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach BauGB § 10 Abs. 1 als Satzung.

Arten

Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen ist der Stadtrat. Dieser kann seine Zuständigkeit auf den Bauausschuss nach GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 übertragen.

Urheberrecht

Zur urheberrechtlichen Einordnung des Bebauungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />