Düngegesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 24. Januar 2021, 22:18 Uhr

Zweck des Düngegesetzes ist es gemäß DüngG § 1,

  1. die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
  2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
  3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
  4. einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,
  5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

Zweck des Düngegesetzes

Zweck des Düngegesetzes ist es gemäß DüngG § 1,

  1. die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
  2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
  3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
  4. einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,
  5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet nach DüngG § 3a Abs. 1 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Benehmen mit den Ländern ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie). Satz 1 gilt nicht im Hinblick auf die Beschaffenheit, die Lage, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5 der Richtlinie 91/676/EWG (DüngG § 3a Abs. 1 Satz 2). Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 gilt bei einer Änderung des Aktionsprogramms entsprechend (DüngG § 3a Abs. 1 Satz 3). Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (DüngG § 3a Abs. 1 Satz 4). Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 in die Beratungen zur Erstellung des Entwurfes einzubeziehen (DüngG § 3a Abs. 1 Satz 5).

Soweit ein Aktionsprogramm nach Absatz 1 geringfügig geändert wird und hierbei nach Maßgabe des § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu beteiligen (DüngG § 3a Abs. 2 Satz 1). Der Entwurf der Änderung des Aktionsprogramms sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (DüngG § 3a Abs. 2 Satz 2). Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium bei der Erarbeitung der Änderung des Aktionsprogramms angemessen berücksichtigt (DüngG § 3a Abs. 2 Satz 3). Die Fundstelle der vom Bundesministerium unter Berücksichtigung der Änderung des Aktionsprogramms erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten (DüngG § 3a Abs. 2 Satz 4).

Normen

Düngegesetz (DüngG)

Fußnoten

<references/>