Eignungsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{BGH XIII ZR 21/19}}: "1. Die Eignung eines Bieters, insbesondere seine für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderliche Leistungsfähigkeit, darf nur an Kriterien gemessen werden, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen genannt hat oder die sich unter Berücksichtigung von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie des vorgesehenen Ausführungszeitraums zwingend aus der Sache ergeben. 2. Wegen Nichterfüllung von Anforderungen an die Personalausstattung, die in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich verlangt werden, darf ein Bieter nur dann als nicht hinreichend leistungsfähig ausgeschlossen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände objektiv zumindest ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal den Auftrag ordnungsgemäß und fristgerecht ausführen kann. 3. Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Unrecht wegen Nichterfüllung nicht bekannt gemachter Eignungskriterien als ungeeignet aus und erteilt er den Auftrag einem anderen Bieter, steht es dem Schadensersatzanspruch des ausgeschlossenen Bieters nicht entgegen, dass der Auftraggeber die Erfüllung und den Nachweis dieser Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen hätte voraussetzen dürfen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 23. Januar 2021, 15:56 Uhr


Eignung im Oberschwellenbereich

Ein Unternehmen ist nach GWB § 122 Abs. 2 geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien Oberschwellenbereich) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
  2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Unbedingt zu beachten ist der vergaberechtliche Grundsatz, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht miteinander vermengt werden dürfen.<ref>vgl. VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18 Amtlicher Leitsatz 2</ref> Eignungskriterien dürfen daher auch nicht als Zuschlagskriterien gefordert werden. Dem Angebot eines für geeignet befundenen Bieters darf dasjenige eines Konkurrenten nicht maßgeblich wegen dessen höher eingeschätzter Eignung vorgezogen werden<ref>BGH, Urteil vom 15.04.2008 - X ZR 129/06, Amtlicher Leitsatz a), Bestätigung von BGHZ 139, 273</ref>.

Es dürfen ferner keine Ausschlussgründe nach GWB § 123, GWB § 124 vorliegen<ref>Im Rahmen der Eignungsprüfung zuerst zu prüfen.</ref>.

Auf die Eignungsprüfung im Unterschwellenbereich finden UVgO § 31 und UVgO § 33 Anwendung.

Die Kriterien sind abschließend, für ungeschriebene Eignungskriterien, deren Verneinung zum Ausschluss des Bieters führen könnte, ist neben den normierten Ausschlusstatbeständen der §§ 123, 124 GWB kein Raum<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2020 - Verg 36/19 mit Verweis auf Gnittke/Hattig, in: Müller-Wrede, GWB, § 122 Rn. 21 f.; Hausmann/von Hoff, in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Aufl., § 122 Rn. 16</ref>.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 06.10.2020 - XIII ZR 21/19: "1. Die Eignung eines Bieters, insbesondere seine für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderliche Leistungsfähigkeit, darf nur an Kriterien gemessen werden, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen genannt hat oder die sich unter Berücksichtigung von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie des vorgesehenen Ausführungszeitraums zwingend aus der Sache ergeben. 2. Wegen Nichterfüllung von Anforderungen an die Personalausstattung, die in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich verlangt werden, darf ein Bieter nur dann als nicht hinreichend leistungsfähig ausgeschlossen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände objektiv zumindest ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal den Auftrag ordnungsgemäß und fristgerecht ausführen kann. 3. Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Unrecht wegen Nichterfüllung nicht bekannt gemachter Eignungskriterien als ungeeignet aus und erteilt er den Auftrag einem anderen Bieter, steht es dem Schadensersatzanspruch des ausgeschlossenen Bieters nicht entgegen, dass der Auftraggeber die Erfüllung und den Nachweis dieser Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen hätte voraussetzen dürfen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>